Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Höhe der Musikschulgebühr
§ 3 Leihinstrumente und Zubehör
§ 4 Ermäßigungen
§ 5 Inkrafttreten
Aufgrund des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung im Dezember 2018 die folgende Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Rheine erlassen.
§ 1
Allgemeines
1. Die Stadt Rheine erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Musikschule entstehenden Kosten eine Gebühr.
2. Die Gebühr ist vom Beginn des Aufnahmemonats ab für die Dauer der Zugehörigkeit zur Musikschule zu zahlen. Die Zahlungstermine ergeben sich aus dem Gebührenbescheid.
3. Die Zahlungen sind an die Stadtkasse Rheine zu leisten.
§ 2
Höhe der Musikschulgebühr
Unterrichtsform | Tarif monatlich (Ausnahme 1.1 und 1.2), gültig ab |
1 Klassenunterricht 1.1 Musikwichtel:Eltern-Kind-Kursfür Kinderzwischen 1,5 und 2,5 Jahren 1.2 Musikzwerge: Eltern-Kind-Kursfür Kinderzwischen 2,5 und 4 Jahren 1.3 75 Minuten Musikalische Früherziehung, bei Kleingruppen reduziert sich die Unterrichtszeit auf 60 bzw. 45 Minuten 1.4 90 Minuten Musikalische Grundausbildung, bei Kleingruppen reduziert sich die Unterrichtszeit auf 75 bzw. 60 Minuten 1.5 Chor, Ensemble, Theorie u. Ä., bei Nichtteilnahme an sonstigen Musikschulunterrichten |
4,20 €/U-Stunde/Kind
9,50 € |
2 Gruppenunterrichte 2.1 7er-Gruppe, 45 Minuten 2.2 6er-Gruppe, 45 Minuten 2.3 5er-Gruppe, 45 Minuten 2.4 4er-Gruppe, 45 Minuten 2.5 3er-Gruppe, 45 Minuten 2.6 2er-Gruppe, 45 Minuten 2.7 2er-Gruppe Klavier, |
19,40 € 27,30 € 30,50 € 33,10 € 38,90 € 45,70 € 47,30 € |
3 Einzelunterricht 3.1 Einzelunterricht, 3.2 Einzelunterricht, |
57,20 €
77,70 € |
4 Erwachsenenunterricht 4.1 7er-Gruppe Erwachsene, 4.2 6er-Gruppe Erwachsene, 4.3 5er-Gruppe Erwachsene, 4.4 4er-Gruppe Erwachsene, 4.5 3er-Gruppe Erwachsene, 4.6 2er-Gruppe Erwachsene, 4.7 2er Gruppe Erwachsene 4.8 Einzelunterricht Erwachsene, 30 Minuten 4.9 Einzelunterricht Erwachse-ne, 45 Minuten 4.10 Ensemble 2 - 3 Teilnehmerinnen/Teilnehmer Ensemble 4 - 6 Teilnehmerinnen/Teilnehmer Ensemble 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmer und mehr
5 GebührenfürProjekte/ Für Kooperationsangebote/Projekte u. ä. können imEinzelfall abweichendeGebührenfestgesetztwerden.Hiermit sind Angebote inKindertageseinrichtungen,Grundschulen,weiterführendenSchulen usw. gemeint.
6 Gebühren für ortsfremde Schülerinnen/Schüler Für Schülerinnen/Schüler der Musikschule Stadt Rheine, die nicht in Rheine wohnen bzw. nicht in Rheine zur Schule gehen, erhöht sich der Gesamtbetrag vor Abzug etwaiger Ermäßigungen um 20 %. |
22,10 € 114,52 € 28,40 € 22,50 € 16,60 € |
5 Leihgebühren für Instrumente 5.1 Wert unter 250,00 € 5.2 Wert über 250,00 € |
5,00 € 9,00 € |
Die Gebühren erhöhen sich automatisch um 5 %,wenndiejährlich ermitteltenVerbraucherpreisindizes in der Summe die 5-%-Hürde erreichen.Als Maßstab fürdieBerechnungwird das Jahr2014 zugrundegelegt.
§ 3
Leihinstrumente und Zubehör
1. Die der Musikschule gehörenden Leihinstrumente werden auf Anfrage an die Musikschülerinnen/-schüler ausgeliehen. Ein Anspruch auf Ausleihe besteht nicht.
2. Die Leihfrist endet mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres. Eine Verlängerung kann nur auf begründeten Antrag erfolgen.
3. Die Leihgebühr für Musikinstrumente im Anschaffungswert bis zu 250,00 € beträgt monatlich 5,00 €. Bei einem höheren Anschaffungswert beträgt die Leihgebühr monatlich 9,00 €.
4. Im Falle einer Verlängerung der einjährigen Leihfrist verdoppelt sich die jeweilige Leihgebühr, davon ausgenommen sind größenreduzierte Instrumente.
5. Die Leihgebühr wird mit dem Gebührenbescheid erhoben.
6. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Schülers/der Schülerin bzw. eines/einer Erziehungsberechtigten instandzuhalten.
7. Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung haften die entleihenden Schülerinnen/Schüler bzw. der/die Erziehungsberechtigte. Reparatur bzw. Generalüberholung darf nur von autorisierten Fachwerkstätten ausgeführt werden. Der Abschluss einer Instrumentenhaftpflichtversicherung wird empfohlen.
§ 4
Ermäßigungen
1. Geschwisterermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme mehrerer Geschwister vor Vollendung des 25. Lebensjahres (Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten bis 27 Jahre) ermäßigt sich die Gebühr bei 3 Geschwistern um 25 %, bei 4 und mehr Geschwistern um 50 % der vollen Gebühr.
2. Mehrfachermäßigung
Bei der Unterrichtsteilnahme an einem Zweitfach ermäßigt sich die Gebühr des Faches mit dem niedrigeren Gebührentarif um 50 %.
3. Sozialbefreiung
Für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten oder Anspruch auf Kinderzuschlag oder Wohngeld haben, wird die Gebühr auf 10,00 €/Monat begrenzt.
Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, werden von der Musikschulgebühr für diesen Unterricht freigestellt, wenn sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten.
Erziehungsberechtigte und Erwachsene, die Musikunterricht erhalten, erhalten eine Ermäßigung von 50 % der Musikschulgebühr, wenn sie einen GdB von 50 % und mehr haben und Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen.
4. Sonstige Ermäßigung
In besonderen Härtefällen oder in Fällen besonders förderungswürdiger Ausbildung kann die Leitung der Musikschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren. Sollten die Mittel nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bei einzelnen Kindern und Jugendlichen schon anderweitig verwandt sein, erfolgt die Befreiung von der Musikschulgebühr.
5. Unterrichtsausfall
Die Musikschule Rheine garantiert beiununterbrochenerAnmeldung in einem Schuljahr,dass in diesem Zeitraummindestens 35 Unterrichtseinheiten erteiltwerden. Wird dieseZahlaus Gründenunterschritten,welchedie Musikschule zuvertreten hat (Erkrankung der Lehrerin/des Lehrersetc.), wird auf entsprechendenAntrag amEnde des Schuljahresjeweils 1/35 derJahresgebühr für jede Stunde erstattet, umwelchedie Garantie stundenzahlunterschrittenwurde. NichtalsAusfallstunden zählen Stunden, die z. B.wegenderFachbereichs- oderKlassenvorspiele ausfallen. BeiBeendigung oderAufnahmedesUnterrichts im laufenden Schuljahr kanndie Garantiestundenzahl nicht gelten! DieErkrankung einer Schülerin/eines Schülerswirkt sichebenfalls nichtaufdie Zahlung derUnterrichtsgebühren aus. Überbegründete Ausnahmefälle undBeurlaubungen entscheidetdieSchulleitung auf Antrag.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 19. Juli 2012 außer Kraft.